Als Unternehmer, der seinen Gewinn mittels Bilanzierung erstellt, ist man zum Jahresende bzw. zum Ende des Geschäftsjahres (falls dies vom Kalenderjahr abweicht) verpflichtet, eine Inventur zu erstellen. Diese Inventur kann sowohl händisch als auch in Excel erfasst werden und sollte zumindest folgende Angaben enthalten:
Menge | Einheit | Einkaufspreis | Bezeichnung | Gesamtwert |
Stück/Liter
Kilo |
Pro Einheit | Art, Größe, Artikelnummer | Menge x Preis |
Grundsätzlich ist bei der Inventur die Menge exakt zu berechnen und es sind die Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und zu bewerten. Dies kann durch Zählen, Wiegen oder Messen geschehen. Es ist allerdings erlaubt, gleichartige Gegenstände zu einer Gruppe zusammenzufassen und mit einem Durchschnittswert (Preis) anzusetzen. Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach diesem Stichtag durchzuführen.
Auch die Erfassung der Kilometerstände betrieblich genutzter PKW bzw. LKW zum Bilanzstichtag gehört zu einer ordnungsgemäßen Inventur.
Ebenfalls zur Inventur gehört die Aufnahme von sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten. Das heißt es sollten alle Leistungen, die von Ihnen bis zum 31.12.2021 geleistet wurden, fertig abgerechnet werden. Ist eine solche Abrechnung nicht möglich, dann müssen zumindest der Grad des fertigen Auftrages bzw. die bereits geleisteten Stunden aufgezeichnet werden. Es handelt sich hierbei um die sogenannten „noch nicht abrechenbaren Leistungen“, welche ebenfalls einen wichtigen Teil einer Bilanz darstellen.
Gleiches gilt für Verbindlichkeiten. Alle Leistungen, welche den Zeitraum bis Jahresende 2021 betreffen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt an Sie fakturiert werden, gehören in die Bilanz 2021 aufgenommen; allenfalls muss hierfür eine Rückstellung gebildet werden.