Besonderheiten bei Anzahlungsrechnungen

Besonderheiten bei Anzahlungsrechnungen

Bei Anzahlungsrechnungen (Vorausrechnungen) stellt der Unternehmer eine Rechnung über eine noch nicht erbrachte Leistung und ohne Erhalt einer Zahlung aus. Damit Ihre Kunden sich bereits bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen können, müssen jedoch einigen Besonderheiten bei Anzahlungsrechnungen beachtet werden.

 

Anzahlungsrechnungen

Damit der Vorsteuerabzug bereits bei geleisteten Anzahlungen seitens des Finanzamtes steuerlich anerkannt wird, muss auf der Anzahlungsrechnung neben den herkömmlichen Rechnungsmerkmalen auch die Umsatzsteuer auf der Anzahlung ausgewiesen werden.

Außerdem muss auf der Abrechnungsurkunde auch zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich dabei um eine Anzahlungsrechnung bzw. eine Vorausrechnung handelt. Daher sollten Sie auf jeden Fall die Anzahlungsrechnung auch als solche bezeichnen und zusätzlich noch Angaben zum voraussichtlichen Leistungszeitpunkt machen.

Zusammenfassend sollten Sie somit folgende Besonderheiten iZm. Anzahlungsrechnungen beachten:

  • Bezeichnung als Anzahlungsrechnung
  • Voraussichtlicher Leistungszeitraum/Lieferzeitraum
  • Eindeutige Formulierung des Rechnungstextes
  • Ausweis der Umsatzsteuer

 

Endabrechnung

Wird nach Erbringung der Leistung die Endabrechnung für das Gesamtprojekt erstellt, so müssen darin die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge abgezogen werden.

Selbstverständlich müssen auch die sonstigen üblichen Rechnungsmerkmale auf der Endabrechnung vorhanden sein. Besonders hinweisen möchte ich auf die Pflicht, dass bei Rechnungen über einen Rechnungsbetrag und wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, verpflichtend die UID-Nummer des Empfängers angeführt werden muss.

Werden die vereinnahmten Teilentgelte (Anzahlungen) und die darauf entfallenden Steuerbeträge in der Endabrechnung nicht abgezogen, so entsteht in diesem Fall wiederum die Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung und der Rechnungssteller schuldet die Umsatzsteuer in voller Höhe des Gesamtbetrages.

 

Mein Tipp

Ist auf der Abrechnungsurkunde nicht eindeutig ersichtlich, dass es sich dabei um eine Anzahlungsrechnung handelt, schuldet der Rechnungssteller die Umsatzsteuer in voller Höhe aufgrund des Ausweises in der Rechnung. Um dies zu vermeiden, stellen Sie bitte sicher, dass die Anzahlungsrechnung auch als solche bezeichnet wird.

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