Tourismusförderungsbeitrag Burgenland

Als  Unternehmerinnen und Unternehmern mit Unternehmenssitz im Burgenland werden Sie jährlich aufgefordert zur Abgabe der Beitragserklärung für den Tourismusförderungsbeitrag. Im März 2022 hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung wieder Mahnschreiben (Details unten) an die Beitragspflichtigen für die vergangenen Jahre verschickt.

Entwicklungen in der Tourismusbranche sowie veränderte Wettbewerbssituationen haben eine Anpassung des Burgenländischen Tourismusgesetzes, dessen Ziel es ist, den Tourismus im gesamten Burgenland zu stärken, notwendig gemacht: Mit 20. Februar 2021 ist das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 in Kraft getreten. Darin wurde, wie bereits im Burgenländischen Tourismusgesetz 2014, die Ermittlung und Entrichtung des Tourismusförderungsbeitrages als Selbstbemessungsabgabe festgesetzt.

Gemäß § 26 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021 hat jeder bzw. jede Beitragspflichtige bis zum 15. April eines jeden Jahres der Burgenländischen Landesregierung eine Beitragserklärung abzugeben. Unter Anführung der Zahlungsreferenz ist die Einzahlung des Tourismusförderungsbeitrages bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen.
Gemäß § 26 Abs. 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes hat die Abgabe der Beitragserklärung elektronisch im Wege des USP zu erfolgen.

Seit Inkrafttreten des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021 ist die Abgabe der Beitragserklärung via USP auch im Falle eines Höchstbeitrages vorgeschrieben. Eine Zahlung des Höchstbeitrages ohne Einbringung der Beitragserklärung erfüllt nicht automatisch die gesetzliche Meldepflicht. Es entfällt lediglich die Bekanntgabe des zweitvorangegangenen
Jahresumsatzes.

 

Der Tourismusförderungsbeitrag wird aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen jährlich fällig.

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat auf die ordnungsgemäße Einhebung des Tourismusförderungsbeitrages zu achten und unterstützt dies unter anderem auch durch die Versendung von Mahnschreiben. Die Abgabenstelle des Amtes der Burgenländischen Landesregierung unterscheidet hierbei zwei Mahnschreiben:

  • Mahnung zur Beitragserklärung: Hierbei werden Beitragspflichtige aufgefordert, die noch ausständigen Beitragserklärungen via USP nachzureichen.
  • Mahnung bezüglich offener Posten: Wurde der bei der eingebrachten Beitragserklärung errechnete Betrag nicht zur Einzahlung gebracht, erhalten Abgabenpflichtige ein
    Mahnschreiben.

Alle offenen Mahnungen der Beitragserklärungen werden Mitte März 2022 von der Abgabenstelle des Landes an die Beitragspflichtigen verschickt.

 

Als Ihre steuerliche Vertretung sind wir berechtigt, die Beitragserklärungen in Ihrem Namen über das USP einfach und unkompliziert einzureichen. Wir benötigen dazu lediglich das Schreiben der Landesregierung von Ihnen.

 

ACHTUNG: Es kann vorkommen, dass mehrere, teils auch ältere Beitragsjahre, ausständig sind!

 

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