Phase 3 der Kurzarbeit

Phase 3 der Kurzarbeit

Die Phase 3 beginnt einheitlich mit 01.10.2020.

Diese kann entweder

  • als Verlängerung zur Phase 2 vereinbart werden oder
  • als Erstantrag ab 1.10.2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 01.10.2020).

Ab 01.10.2020 handelt es sich bei allen neuen Kurzarbeitsfällen um ERSTGEWÄHRUNG, welche bis 31.03.2020 verlängert werden können.

Eckpunkte der Kurzarbeit ab 01.10.2020:

  • Verlängerung um weitere 6 Monate
  • Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohnes (KV Erhöhungen und Biennalsprünge werden berücksichtigt)
  • ALLE MEHRKOSTEN werden den Unternehmern voll ersetzt (auch Krankenstände)
  • Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit (Prognoserechnung ist vorzulegen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt)
  • Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen
  • Behaltepflicht nach der Kurzarbeit beträgt ein Monat
  • Kurzarbeit soll für Weiterbildung genützt werden (Es besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft für Arbeitnehmer in der Nicht-Arbeitszeit. Die Weiterbildung findet in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit statt und wird vom AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt. Bei Unterbrechung kann die Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden)
  • Lehrlingsausbildung während der Kurzarbeit wird sichergestellt

Auch in der Corona-Sozialpartnervereinbarung gibt es ab 01.10.2020 Änderungen (das Formular befindet sich im Anhang):

  • Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert zusätzlich eine wirtschaftliche Begründung in Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung. In der Beilage sind neben einer Begründung u.a. anzugeben,
  • ob andere Förderungen bewilligt wurden,
  • die Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und
  • eine Umsatzprognose für den beantragten Zeitraum der Kurzarbeit

ACHTUNG! Wird Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Angaben bestätigen.

  • Einschränkungen der Bandbreite auf 30 bis 80%. Plant der Arbeitgeber eine Arbeitszeit unter 30%, muss er das in Beilage 2 zur Sozialpartnervereinbarung begründen. Die Unterschreitung muss genehmigt werden! Diese Änderung ist ehestmöglich, spätestens drei Tage im Vorhinein mitzuteilen. Es ist vorgesehen diese Sondergenehmigung hauptsächlich in Betrieben der Gastronomie, Hotellerie und Reisebranche zu gewähren!
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine vom Arbeitgeber angebotene Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren.
  • Falls Alturlaube und Zeitguthaben bereits abgebaut sind, ist in der Kurzarbeits-Periode tunlichst 1 Woche des laufenden Urlaubs zu konsumieren.
  • Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist.
  • Dabei sind mind. 50% der Arbeitszeit, die im Kurzarbeitszeitraum ausgefallen ist, für Ausbildung und berufsrelevante Maßnahmen zu nützen. Beträgt die Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum weniger als 80%, ist am Ende der Kurzarbeit im Durchführungsbericht dazulegen, welche Maßnahmen je Lehrling in welchem Ausmaß stattgefunden haben.
  • ACHTUNG! Bei Nichteinhaltung der Ausbildungsverpflichtung droht die Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe!

Falls Sie die Phase 3 der Kurzarbeit beantragen möchten und Unterstützung brauchen, bitte kontaktieren Sie uns!

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