Einkünfte aus Kryptowährungen müssen versteuert werden
Erträge aus Kryptowährungen sind seit 1. März 2022 in Österreich steuerpflichtig und werden gemäß § 27a Abs. 1 EStG mit einem Steuersatz von 27,5 % besteuert. Voraussetzung ist, dass sie nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die vor diesem Datum erworben wurden, sind weiterhin steuerfrei.
Welche Kryptowährungen sind betroffen?
Es sind alle Kryptowährungen und auch sogenannte „Stablecoins“ steuerpflichtig, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Darunter fallen alle gängigen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Nexo, DigiByte etc.
„Non-Fungible Token“ (NFT) und „Asset-Token“ werden nicht erfasst, da sie sich auf reale Werte wie z. B. Immobilien beziehen. Somit gelten sie nicht als offizielle Tauschmittel und unterliegen einer anderen Besteuerung.
Welcher Steuersatz für Einkünfte aus Kryptowährungen?
Erträge aus Kryptowährungen werden mit einem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert und führen zu keinem Progressionsanstieg des Tarifsteuersatzes für das übrige Einkommen. Die Besteuerung erfolgt entweder in Form der KESt oder im Rahmen der Steuererklärung. Automatische KESt-Abzüge (wie wir es z.B. von Bankzinsen kennen) bei Auszahlungen bzw. beim Tausch sind ab 1. Jänner 2023 geplant. Bis dahin müssen Gewinne zwischen 1. März und 31. Dezember 2022 noch in der Einkommenssteuer-Erklärung festgehalten werden.
Kryptowährungen als betriebliche Einkünfte
Gewinne und Verluste aus Krypto-Assets werden wie Kapitalvermögen im Betrieb behandelt. Das trifft jedoch nicht auf gewerbliche Krypto-Broker oder Miner zu, deren betriebliche Aufgabe es ist, Gewinne aus Kryptowährungen zu erzielen. Diese werden mit dem anzuwendenden Einkommensteuertarif besteuert.
Bitcoins und die Umsatzsteuer
Bitcoin ist wohl die bekannteste und auch stärkste Kryptowährung weltweit. Einige Unternehmen akzeptieren Bitcoin als Zahlungsmittel, wodurch sich die Frage der Umsatzbesteuerung ergibt. Hier hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) beschlossen, dass Zahlungen für Lieferungen und Dienstleistungen – egal ob sie mit Bitcoin oder Euro bezahlt werden – gleich zu behandeln sind. Die Berechnung der Umsatzsteuer in Bitcoin richtet sich nach dem aktuellen Wert der Kryptowährung.
Wenn lediglich Zahlungsmittel getauscht werden, sprich Bitcoins in Euro und umgekehrt, ist dies laut EuGH eine steuerfreie Tätigkeit. Dies trifft auch auf das sogenannte Bitcoin-Mining zu.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie im Jahr 2022 die Anschaffungszeiträume Ihrer Krypto-Assets! Je nachdem, ob diese als Neuvermögen (nach dem 28. Februar 2021) oder als Altbestand (vor dem 28. Februar 2021) gelten, erfolgt eine andere Besteuerung.
Gerne beraten wir Sie in unserer Birgit Priklopil Steuerberatungskanzlei zum Thema Kryptowährungen und Steuern.