Immer wieder höre ich von Klienten, dass eine GmbH Gründung für sie nicht in Frage kommt, da ihr Unternehmen ja viel zu klein ist und eine GmbH Gründung in Österreich viel zu viel Geld kostet. Dabei gibt es in Österreichs seit dem Jahr 2014 die Möglichkeit, bei der Gründung einer GmbH die Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen. Diese bringt einige Vorteile mit sich, allerdings gibt es dabei auch einige Dinge zu berücksichtigen. In diesem Beitrag möchte ich Ihnen, die Vorteile und Nachteile der gründungsprivilegierten GmbH darlegen.
Vorteile der gründungsprivilegierten GmbH
Eine gründungsprivilegierte GmbH kann, sofern dies im Gesellschaftsvertrag verankert wurde, mit einer Stammeinlage von € 10.000,- gegründet werden. Davon ist zumindest die Hälfte, also € 5.000,- sofort in bar einzuzahlen und Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Da diese € 5.000,- sofort nach der Gründung für betriebliche Zwecke genutzt werden können, ist somit die GmbH Gründung im Vergleich zu anderen Ländern nicht mehr ganz so teuer.
Ein weiterer Vorteil einer GmbH ist natürlich auch immer das Haftungsthema. Im Falle einer Insolvenz der GmbH haften die Gesellschafter nur bis zur Höhe Ihrer übernommenen Stammeinlagen. Das bedeutet, auch im Konkursfall ist die Haftung der Gesellschafter mit € 10.000,- beschränkt. Dies ist natürlich vor allem für Unternehmen mit besonders heiklen Unternehmensgegenständen von enormer Bedeutung.
Weiters werden die Gewinne der GmbH grundsätzlich mit 25% Körperschaftssteuer besteuert. Die Mindestkörperschaftssteuer für die ersten fünf Jahre beträgt € 500,- pro Jahr und für die folgenden fünf Jahre € 1.000,-.
Nachteile der gründungsprivilegierten GmbH
Zu beachten ist allerdings, dass das Gründungsprivileg auf 10 Jahre beschränkt ist. Das bedeutet, dass nach 10 Jahren das Stammkapital auf die üblichen € 35.000,- erhöht werden muss und sich dementsprechend auch die Haftung auf dieses voll eingezahlte Stammkapital erhöht.
Weiters ist zu erwähnen, dass eine gründungsprivilegierte GmbH gegenüber möglichen Investoren oder Fremdkapitalgeber (z.B. Banken) eventuell nachteilig aussehen könnte. Diese Institutionen fordern bzw. erwarten sich oftmals eine höhere Eigenkapitalquote.
In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich Gründungsprivileg auch noch folgendes zu erwähnen. Gesetzlich ist eine Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden vorgesehen, wenn eine qualifizierte, die Gläubiger gefährdende Unterkapitalisierung der Gesellschaft vorliegt. Eine qualifizierte Unterkapitalisierung ist dann anzunehmen, wenn die GmbH im Verhältnis zum geplanten und dann auch realisierten Geschäftsumfang eindeutig und für Insider klar erkennbar unzureichend mit Eigenkapital ausgestattet und demzufolge bei normalem Geschäftsverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Misserfolg zu Lasten der Gläubiger zu rechnen ist.
Mein Tipp:
Für gewisse kapitalintensive Unternehmen (wie z.B. Bauträger GmbH) ist das Gründungsprivileg nicht zu empfehlen ist, da es unrealistisch erscheint, dass im Geschäftsbetrieb einerseits mit hohen Summen gearbeitet und gerechnet wird und andererseits die Haftung der Gesellschafter auf € 10.000,- beschränkt ist.