Bundesförderung Härtefall Fonds

Bundesförderung Härtefall Fonds

Die Bundesregierung vergibt den Härtefall-Fonds als rasche Erste-Hilfe-Maßnahme in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbstständigen, die jetzt keine Umsätze haben.
Diese Unterstützung ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Beantragung ist ausschließlich online möglich.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • Kleinstunternehmen mit max. 2 Mio. Euro Umsatz
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige z.B. Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten, …
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe

Die Mitarbeiteranzahl ist in Jahresarbeitseinheiten anzugeben. Auszubildende, die einen Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.

WICHTIG:
Land- und Forstwirte sind von dieser Förderung ausgeschlossen, können jedoch den Härtefall-Fonds auf der Seite eAMA.at beantragen. Nähere Details dazu finden Sie in dem eigens dafür geschriebenen Newsbeitrag
https://www.priklopil.at/bundesfoerderung-haertefall-fonds-fuer-land-und-forstwirte/.

Wer gilt als Neuer Selbstständiger?

Neue Selbstständige sind Personen, die steuerliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen.

Folgende Personen können bei der SVS als Neue Selbstständige versichert sein:

  • Selbstständige Erwerbstätige ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft
  • Erwerbstätigte Kommanditisten
  • Persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG)

Kann ich als geschäftsführender GmbH-Gesellschafter einen Antrag stellen?

Grundsätzlich kann man als geschäftsführender GmbH-Gesellschafter einen Antrag stellen. Voraussetzung dafür ist aber eine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vor, kann kein Antrag gestellt werden.
GmbH-Gesellschafter unterliegen normalerweise nicht der Pflichtversicherung. Gesellschafter, die nicht in der GmbH mittätig sind, sind nicht antragsberechtigt.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen (Stichtag 01.04.2020), um die Förderung zu erhalten?

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung sind nachfolgende Punkte zu erfüllen:

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019
  • Sitz der Betriebsstätte in Österreich
  • Nicht mehr in der Lage, laufende Kosten zu decken oder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen max. 80 % der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen.
  • Untergrenze: Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest € 5.527,92 p.a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften
  • Keine Inanspruchnahme von Härtefall Fonds UND Notfallhilfe
  • Kein Insolvenzverfahren

Die Voraussetzung, dass keine Leistung aus Arbeitslosen der Pensionsversicherung bezogen wird, muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen.

Ein Nachweis bei Einreichung von Umsatzeinbruch ist nicht notwendig, es muss jedoch eidesstaatlich erklärt werden, dass eine wirtschaftliche Bedrohung aufgrund der Corona-Krise vorliegt.

Relevant ist jedenfalls der letztverfügbare Steuerbescheid.

Wer eine Förderung aus dem Härtefall Fonds erklärt, darf keine weitere Förderung in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben.

Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Härtefall Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 (Soforthilfe)

– Nettoeinkommen zwischen € 5.527,92 und € 6.000,- à Förderung € 500,-

– Nettoeinkommen ab € 6.000,- à Förderung € 1.000,-

– Antragssteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen à Förderung € 500,-

Phase 2

– Der Zuschuss wird max. € 2.000,- pro Monat auf max. 3 Monate betragen.

– Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

Der Steuerbescheid muss zumindest für das Jahr 2017 oder jünger vorliegen.

Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?

  • WKO Benutzerkonto (wenn vorhanden)
  • persönliche Steuernummer
  • KUR (Kennziffer des Unternehmensregister) oder GLN (Global Local Number) Diese Nummern können Sie im Unternehmensserviceportal abrufen.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation

Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Es sind für alle anspruchsberechtigte Antragssteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert.

Den Zuschuss erhalten Sie nach vollständiger Prüfung und nach Erhalt des Zusageschreibens.

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