Beschäftigungsbonus FIX ab 01.07.2017

Beschäftigungsbonus FIX ab 01.07.2017

Mit 29.06.2017 wurde nun endlich der schon seit Jahren von der Jungen Wirtschaft geforderte Beschäftigungsbonus für alle fixiert. Diese Förderung richtet sich an alle Unternehmer, welche zusätzliche Arbeitsplätze schaffen – unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe oder Branche. Durch die Vergabe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für die Lohnnebenkosten von zusätzlich förderungsfähigen Arbeitsverhältnissen soll ein Wachstums- und Beschäftigungsimpuls gesetzt werden und somit der Unternehmer entlastet und der Standort Österreich gestärkt werden.

 

Was versteht man unter „förderungsfähiges Arbeitsverhältnis“?

Unter einem förderungsfähigen Arbeitsverhältnis versteht die Förderrichtlinie ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das frühstestens ab 01.07.2017 entsteht. Dieses Arbeitsverhältnis muss dann in weiterer Folge für 4 Monate durchgängig aufrecht sein und die Person darf nicht innerhalb der letzten 6 Monate vor Antragstellung im Betrieb tätig gewesen sein.

 

Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist der Nachweis von einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen von gesamt zumindest 38,5 Wochenstunden. Des Weiteren gilt als Ausgangsbasis für den zusätzlichen Arbeitsplatz der Mitarbeiterstand unmittelbar vor Entstehung des ersten fördernden Arbeitsverhältnis im Vergleich zum Ende der vier vorausgegangenen Kalenderquartale. Hier muss eine Erhöhung des Mitarbeiterstandes nachgewiesen werden, da sonst kein förderungsfähiges Arbeitsverhältnis entsteht.  Diese Tatsache muss von einem Steuerberater im Rahmen der Antragstellung bestätigt werden. Außerdem werden die Angaben mit der Sozialversicherung abgeglichen.

 

Ein förderungsfähiges Unternehmen ist jenes, welche einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt wird.

 

Welche Kosten werden in welcher Höhe gefördert?

Die förderbaren Kosten sind jene Personalkosten (Lohnnebenkosten der Dienstgeberbeiträge) welche über die Dauer von bis zu drei Jahren ab Beginn der Pflichtversicherung für förderungsfähige Arbeitsverhältnisse nachweislich bezahlt wurden, höchstens jedoch Bezüge bis zur gültigen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist ein steuerfreier nicht rückzahlbarer Zuschuss.

 

Wo kann der Antrag für den Beschäftigungsbonus eingebracht werden und wie erfolgt die Auszahlung?

Ab 01.07.2017 können Anträge elektronisch bei der AWS unter https://foerdermanager.aws.at eingebracht werden. Der Antrag ist spätestens 30 Kalendertage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen.

 

Ausbezahlt wird die Förderung nachträglich in Einmalbeträgen pro Jahr sobald alle Unterlagen der Abrechnung vorgelegt wurden. Die Förderung ist auf die Dauer von 3 Jahren je Arbeitsverhältnis beschränkt.

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