Jahresausgleich Neusiedl – „Er gab sie mir als Ausgleich für alles, was ihr mir genommen habt! Sie ist meine Freude! – sie ist auch meine Qual!“, heißt es in Der scharlachrote Buchstabe.
Die Einreichung des Jahresausgleichs bzw. der Arbeitnehmerveranlagung ist für so manchen Arbeitnehmer eine eher unliebsame Angelegenheit. Wenn sich jedoch am Ende eines Steuerjahres eine Gutschrift ergibt, kann das doch auch für kleine oder größere Freuden sorgen.
Damit der Jahresausgleich für Sie nicht zur Qual wird, holen wir gemeinsam Ihre zu viel bezahlte Lohnsteuer und Sozialversicherung vom Finanzamt zurück. Und das sogar bis zu 5 Jahre rückwirkend!
So kann auch Ihnen die Arbeitnehmerveranlagung Freude bereiten.

- +43 2172 27 600
- birgit.priklopil@priklopil.co.at
- Amtshausgasse 1A 7132 Frauenkirchen
Über mich
- Im Jahr 2007 wurde ich öffentlich zur Bilanzbuchhalterin bestellt! Der Beginn einer neuen beruflich Ära für mich! In diesem Zuge erfolgte auch die Gründung der Birgit Priklopil Bilanzbuchhaltung, mit der ich meine selbständige Tätigkeit aufnahm.
- Parallel zu meiner beruflichen Entwicklung verfolgte ihc auch mein akademisches Ziel. Im März 2013schloss ich das Studium der Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien erfolgreich ab, mit den Schwerpunkten Accounting und Tourismus.
- Nach intensiver Vorbereitung legte ich erfolgreich die Steuerberaterprüfung ab und wurde im Juni 2016 offiziell zur Steuerberaterin angelobt – ein weiterer bedeutender Schritt auf meinem Karriereweg.
- Seit Juli 2016 ist meine Kanzlei unter dem neuen Namen „Birgit Priklopil Steuerberatung GmbH“ für Sie im Einsatz. Selbstverständlich übernimmt die GmbH seither auch alle Aufgaben der ehemaligen Bilanzbuchhaltung und steht Ihnen mit umfassender steuerlicher Expertise zur Seite.
Kontakt
Jahresausgleich Neusiedl – Darauf kommt es an

Der Jahresausgleich bzw. die Arbeitnehmerveranlagung ist in vielen Fällen freiwillig. So können Sie eine Vorberechnung machen und diese nur bei einer Gutschrift beim Finanzamt einreichen. Wenn keine Pflichtveranlagung besteht und Sie eine Nachzahlung erwarten, können Sie den Antrag zurückziehen. Sie haben daher kein Risiko!
Sobald Sie jedoch in einem Beitragsmonat mehr als einen Bezug ausbezahlt bekommen oder mehrere Einkommensquellen haben, fordert Sie das Finanzamt auf, eine Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen.
Seit 2017 gibt es auch die Möglichkeit des antraglosen (automatischen) Jahresausgleichs. Für Personen, die lediglich Pauschalbeträge (=Negativsteuer) absetzen möchten und bis Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht haben, wird diese automatisch durchgeführt. Voraussetzung ist, dass die Berechnungen eine Steuergutschrift ergeben und keine besonderen Ausgaben geltend gemacht werden. Dies erspart vor allem Pensionisten und Geringverdienern den bürokratischen Aufwand.
Wann sollten Sie eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung einreichen?
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Wenn einer der nachfolgenden Umstände auf Sie zutrifft, empfehlen wir Ihnen den Jahresausgleich einzureichen:
- Sie waren nicht das ganze Jahr über berufstätig oder hatten schwankende Bezüge.
- Sie haben Unterhalt (Alimente) für Kinder geleistet.
- Sie haben an einen begünstigten Spendenempfänger Geld gespendet.
- Sie haben Kirchenbeiträge bezahlt.
- Sie haben sich weitergebildet oder eine neue Ausbildung begonnen.
- Sie waren Alleinverdiener/Alleinerzieher.
- Sie haben für ein minderjähriges Kind den Familienbonus noch nicht in Anspruch genommen.
- Sie haben die Pendlerpauschale nicht laufend geltend gemacht.
- Sie haben ein Kind, welches eine Ausbildungsstätte außerhalb des Wohnortes besucht.
- Für Sie oder eine unterhaltspflichtige Person sind außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten, Begräbniskosten oder Katastrophenschäden angefallen.


Es gelten folgende Fristen für die Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung:
Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit.
Wenn Sie eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung einreichen, haben Sie bis zum 30. April bzw. 30. Juni (bei Online-Erklärungen) des Folgejahres dafür Zeit.
Jahresausgleich Neusiedl – das kann eine Steuerberatung für Sie tun
Selbstverständlich können Sie Ihren Jahresausgleich auch selbst mittels Formular oder online einreichen. Wenn Sie sich jedoch bei manchen Punkten unsicher sind oder nicht genau wissen, welche Ausgaben Sie geltend machen können, unterstützen wir Sie gerne als kompetente Steuerberatungskanzlei mit folgenden Leistungen:
- Internet-Abfrage von Daten (z. B. Lohnzettel) beim Finanzamt
- Umfassende Beratung im Zusammenhang mit den oben angeführten Umständen
- Vollständiges Ausfüllen des Formulars und Erstellung aller nötigen Beilagen
- Elektronisches Einreichen der Erklärung beim Finanzamt
- Kontrolle der Veranlagung auf Übereinstimmung mit der eingereichten Erklärung
- Rückzahlung des sic haus der Veranlagung ergebenden Guthabens.
Weiters bleiben wir für Sie immer am aktuellen Stand. Sollten sich Gesetzesänderungen wie beispielsweise steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder zusätzliche Absetzmöglichkeiten für Sie ergeben, berücksichtigen wir diese immer zu Ihren Gunsten.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Kosten für die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung im Jahr der Bezahlung wieder als Sonderausgaben abgesetzt werden können!