Vereinsfest im Steuerrecht

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Steuerpflicht. Allerdings können diese für manche Aktivitäten bzw. Einnahmen steuerlich begünstigt sein.

Geht der Verein einer wirtschaftlichen Betätigung nach, dann werden diese in unentbehrliche Hilfsbetriebe, entbehrliche Hilfsbetriebe und Gewerbebetriebe unterteilt. Ein unentbehrliche Hilfsbetrieb wäre zB der Betrieb einer Sportstätte oder einer Kulturveranstaltung. Entbehrliche Hilfsbetriebe stehen im Zusammenhang  mit dem Vereinszweck, sind aber nicht unbedingt notwendig. Hierunter fällt zB das kleine Vereinsfest welches durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

  • Das Fest wird im Wesentlichen durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige organisiert und durchgeführt.
  • Die Verpflegung ist grundsätzlich von Vereinsmitglieder zur Verfügung zu stellen und übersteigt ein beschränktes Angebot nicht. Wird die Verpflegung von einem Unternehmer zur Verfügung gestellt, dann ist dieses gesondert zu betrachten.
  • Die Unterhaltungsdarbietung darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionalen Künstlern mit einem Stundensatz von maximal € 1.000 durchgeführt werden.
  • In Summe dürfen Veranstaltungen im Jahr maximal 72 Stunden dauern.

Treffen diese Voraussetzungen kumulativ zu, dann liegt ein „kleines Vereinsfest“ vor, welches von der Umsatzsteuer befreit ist und nicht der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht unterliegt.

 

Umsatzsteuerpflicht

Steht bei einer Veranstaltung eines Vereinsfest die Erzielung von Gewinnen für den Verein im Vordergrund, handelt es sich bereits um ein großes Vereinsfest und es besteht für sämtliche Einnahmen aus dieser Veranstaltung die volle Steuerpflicht. Ebenfalls liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn eine der vorhin aufgezählten Merkmale nicht eingehalten wird. Dies hat zur Folge, dass ab einer Umsatzgrenze von € 7.500 Umsatzsteuer in Rechnung und abgeführt werden muss, wobei auch von Vereinen die Kleinunternehmerregelung bis € 30.000 netto in Anspruch genommen werden kann.

 

Körperschaftsteuerpflicht

Für Verein gilt allgemein die eingeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Diese regelt, dass Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben oder Gewerbebetrieben erst ab einer Grenze (Freibetrag) von jährlich über € 10.000 mit 25 % Körperschaftsteuer zu versteuern sind. Auch hier gibt es einige Besonderheiten, daher ist es unbedingt notwendig, dass sich ein Verein über die steuerlichen Konsequenzen mit einem Steuerberater in Verbindung setzt.

 

Feuerwehren

Zu beachten gilt, dass für Körperschaften öffentlichen Rechts, zB. Feuerwehren, wieder andere Regelungen zur Geltung kommen. Deren Umsätze sind dann umsatzsteuer- und körperschaftsteuerbefreit, wenn die Veranstaltung über das Jahr zusammen höchstens 4 Tage dauert, der Zweck gemeinnützig und die Einnahmen nachweislich für begünstigte Zwecke verwendet wird. Außerdem dürfen Speisen und Getränke bei Veranstaltungen höchstens an 3 Tagen pro Jahr ausgegeben werden.

 

Mitarbeit bei Vereinsfesten

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Mitarbeit bei Vereinsfesten. Wenn sich Mitglieder und deren Ehepartner, Kinder oder Eltern unentgeltlich und ohne Verpflichtung zur Verfügung stellen, dann unterliegen diese keiner Pflichtversicherung und müssen nicht bei der jeweiligen Krankenkasse als Dienstnehmer angemeldet werden. Alle anderen Helfer sind verpflichtend anzumelden. Da es jedoch in vielerlei Hinsicht keine im Gesetz festgelegte Regelung zur Anmeldung von Mitarbeitern gibt, ist dies auf jeden Fall mit dem Steuerberater abzuklären.

 

Nähere Informationen und Beratungen bei der geplanten Durchführung eines Vereinsfestes erhalten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch! Vereinbaren Sie unter birgit.priklopil@gmail.com gerne einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

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