Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe


Rückzahlung der Kurzarbeitsbeihilfe droht für alle Dienstnehmer, die zu Beginn der Kurzarbeit noch nicht EINEN KALENDERMONAT lang vollversichert waren.

Anfangs war noch nicht geklärt, ob Mitarbeiter, die weniger als ein Monat im Betrieb gemeldet waren, anspruchsberechtigt für die Kurzarbeitsbeihilfe sind. Aus diesem Grund haben wir klarerweise Informationen vom AMS und der Wirtschaftskammer eingeholt.

Telefonat am 11.05.2020 mit dem AMS:

Bei Kurzarbeitsanträgen, in denen Dienstnehmer beantragt wurden, die noch keinen Monat beschäftigt waren, sollen die ANTRÄGE NICHT GEÄNDERT werden. Diese wurden bereits genehmigt und die Ausfalls-Stunden sollen für alle genehmigten Mitarbeiter eingereicht werden.

Telefonat am 11.05.2020 mit der Wirtschaftskammer:

Rechtslage ist nach wie vor unklar! Die Wirtschaftskammer rät: nach den Vorschlägen vom AMS vorzugehen. D.h. Anträge gleich lassen und die Stunden für alle beantragten Mitarbeiter einreichen MIT DEM VERWEIS, welche Dienstnehmer noch keinen Monat zu Beginn der Kurzarbeit im Betrieb waren, damit man sich im Streitfall darauf berufen kann.

 

 

Nach diesen Auskünften sind wir selbstverständlich vorgegangen! Trotz unserem Vermerk bezüglich der Eintrittsdatums hat das AMS die eingereichte Beihilfe Monat für Monat ausbezahlt.

Am 10.09.2020 wurde eine Frist gesetzt bis spätestens 30.09.2020 für alle diese Mitarbeiter (die kein Monat im Betrieb waren zu Beginn):

  • neue Kurzarbeitsbegehren für verschiedene Kurzarbeitszeiträume inkl. neuer Sozialpartnervereinbarung  
  • neue Abrechnungsdateien für die gesamten Zeiträume und
  • neue Durchführungsberichte zu erstellen. Somit müsste die komplette Lohnverrechnung nochmals aufgerollt werden.

Passiert das nicht, verliert man zur Gänze die Corona-Kurzarbeits-Förderung für diese Mitarbeiter.

 

Das AMS hat hierzu im März und April anderslautende Auskünfte gegeben, auf die wir uns verlassen haben. Nun gibt es leider nur die Wahl zwischen:

  • Rückzahlung der gesamten Förderung (+ Nachzahlung der bis jetzt steuerbegünstigten Abgaben und der 100%igen Löhne) oder
  • Bürokratischer „Corona“ Kurzarbeits-Neuantragsweg (Rückzahlung an das AMS nur von den Tagen, vor denen kein volles Beschäftigungsmonat liegt).
    Beispiel: Eintritt am 10.02.2020, Beginn Kurzarbeit: 16.03.2020
    Hier könnte die Kurzarbeit erst frühestens am 01.04.2020 beginnen und die Tage von 16.03.2020 bis 31.03.2020 wären zurück zu bezahlen.
    In diesem Fall ist der Zeitraum 16.03.2020 bis 31.03.2020 komplett vom Dienstgeber zu bezahlen (Nachzahlung in der Lohnverrechnung)

Auf jene Klienten, die davon betroffen sind, werden wir natürlich separat zukommen und eine Entscheidung treffen.

 

Phase 3 der Kurzarbeit:

Phase 3 beginnt einheitlich mit 01.10.2020.

Diese kann entweder als Verlängerung zur Phase 2 vereinbart werden oder auch als Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 01.10.2020). Eine entsprechende Sozialpartnervereinbarung wird Mitte/Ende September veröffentlicht.

Anträge für die Phase 3 werden nach derzeitiger Information erst ab 01.10.2020 beim AMS (rückwirkend) eingebracht werden können.

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