Kryptowährung – steuerliche Behandlung

Da derzeit Kryptowährungen und sein bekanntester Vertreter Bitcoin in aller Munde sind, möchte ich Ihnen auch diesbezüglich kurz die derzeitige steuerliche Situation in Österreich darlegen. Grundsätzlich wird Kryptowährung von der österreichischen Finanzverwaltung derzeit weder als offizielle Währung noch als Finanzinstrument anerkannt. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sind sie als „sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter“ einzuordnen, die nicht abnutzbar sind.

 

Steuerliche Behandlung

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob diese im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden.

 

Haltung im Privatvermögen

Werden Kryptowährungen wie z.B. Bitcoins im Privatvermögen gehalten, dann ist zu unterscheiden, ob diese „zinstragend veranlagt“ werden oder nicht. Eine zinstragende Veranlagung liegt vor, wenn Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (Private oder Unternehmen) verliehen werden. In diesem Fall sind die Einkünfte, die durch die Verleihung erzielt werden (z.B. zusätzliche Bitcoins) als „Zinsen“ und somit als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern.

Liegt keine „zinstragende Veranlagung“ vor, dann tritt eine Steuerpflicht nur dann ein, wenn die Behaltedauer kürzer als 1 Jahr ist („Spekulationsfrist“). Werden also z.B. Bitcoins angeschafft und erst nach einem Jahr wieder veräußert, so ist der Gewinn aus einer realisierten Wertsteigerung nicht steuerpflichtig.

Beim Tausch von Kryptowährungen mit anderen Kryptowährungen (z.B. Bitcoin mit Ethereum) oder mit offiziellen Währungen (z.B. Bitcoin mit Euro) ist einkommensteuerrechtlich jeweils von einer Anschaffung bzw. einer Veräußerung auszugehen.

 

Haltung im Betriebsvermögen

Halten natürliche Personen Kryptowährungen im Betriebsvermögen sind die steuer- und unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften einzuhalten und dementsprechend sind die Kryptos wie „sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter“ zu behandeln. Somit müssen sie dem Anlagevermögen oder Umlaufvermögen zugeordnet werden und die jeweiligen Kursgewinne oder Kursverluste sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die daraus resultierenden Einkünfte sind anschließend zum Tarif zu versteuern.

Eine Besonderheit gibt es jedoch auch im Betriebsvermögen bei zinstragender Veranlagung der Kryptowährung. Hier kommt nämlich, wie im Privatvermögen auch, der Sondersteuersatz von 27,5% zum Tragen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Erzielung solcher Einkünfte nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht folgt das BMF der EuGH-Rechtsprechung und erachtet den Tausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Kryptowährung und umgekehrt als umsatzsteuerfrei!

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