Geringfügige Beschäftigung

Wie jedes Jahr wurde auch heuer die Geringfügigkeitsgrenze wieder erhöht und liegt seit 1.1.2018 bei € 438,05 pro Kalendermonat. Geringfügig Beschäftigte sind Personen, die pro Monat höchstens ein Entgelt bis zu dieser Geringfügigkeitsgrenze beziehen. Diese geringfügig Beschäftigten sind (wie andere Dienstnehmer auch) vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, sie sind allerdings nur unfallversichert und unterliegen der Mitarbeitervorsorgekasse. Der Dienstnehmer hat die Möglichkeit, selbst eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei der Gebietskrankenkasse um € 61,83 pro Monat abzuschließen. 

 

Mein Tipp

Haben Sie mehrere geringfügige Dienstnehmer beschäftigt, sind auch für diese Dienstnehmer Sozialversicherungsbeiträge (16,4% der Beitragsgrundlage) zu zahlen, wenn die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten

€ 657,08 pro Monat überschreitet. Überschreitet die Lohnsumme

€ 1.095,- pro Monat fallen außerdem auch DB, DZ und Kommunalsteuer für den geringfügig Beschäftigten an.

 

Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu sehr unangenehmen Konsequenzen sowohl für Dienstgeber als auch für Dienstnehmer kommen.

Wird das Gehalt des geringfügig Beschäftigten während seinen Dienstverhältnisses erhöht und dadurch die € 438,05 Grenze im Monat überschritten, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonats Vollversicherung vor!

Das bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht mehr nur unfallversichert, sondern auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Dadurch erhöhen sich sowohl für die Mitarbeiter als auch für den Dienstgeber die Kosten, da die Abgaben von Beiden getragen werden.

Wenn der Dienstnehmer zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat und dabei insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, führt dies ebenfalls zur Vollversicherung und die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge müssen vom Dienstnehmer nachgezahlt werden, sofern er die Überschreitung nicht bereits vorher der Sozialversicherung meldet.

 

Konsequenzen für Dienstnehmer

Beim Dienstnehmer kann die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, neben höheren Abzügen für die Sozialversicherung bzw. einer Nachzahlung dieser, bei einer Nicht-Meldung noch weitere Auswirkungen haben:

  • Verlust von bestimmten Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld
  • Verlust des Weiterbildungsgeldes während Bildungskarenz
  • Pensionsschädlicher Zuverdienst, wenn nicht bereits in der regulären Alterspension
  • Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes während der Elternkarenz

 

Mein Tipp

Wie Sie sehen, kann es viele unangenehme Konsequenzen mit sich bringen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Daher würde ich Ihnen vorschlagen, dass Sie sich bei Einstellung eines geringfügig Beschäftigten kurz die Zeit nehmen und mit dem Dienstnehmer abklären, was er neben der Beschäftigung bei Ihnen noch machen wird bzw. ihn auch über die genannten Konsequenzen aufklären.

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