Fixkostenzuschuss Phase 2

Wir haben Sie bereits im Newsletter vom 16. Juni / Ausgabe 46 über den Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfond des Bundes informiert. Am 16. September startet nun die Verlängerung des Fixkostenzuschusses mit der sogenannten „Phase II“.

Die Voraussetzungen für den Antrag auf den Fixkostenzuschuss haben sich im Vergleich zum Fixkostenzuschuss Phase I nicht geändert.

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz in Österreich
  • Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens liegt in Österreich
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe erhalten haben
  • Das Unternehmen hat einen Umsatzausfall aufgrund der Corona Krise
  • Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben (kein Insolvenzverfahren)
  • Das Unternehmen hat versucht, die Fixkosten zu reduzieren

Die wichtigsten Änderungen der Phase II im Vergleich zur Phase I werden wir Ihnen nun erläutern:

Definition Fixkosten:

Zu den bisher ansetzbaren Fixkosten kommt nun die Möglichkeit hinzu, Leasingraten und Abschreibung auf Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.

Aufwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, die fremdüblich sind, können nun ebenfalls angesetzt werden.

Erweiterungen Betrachtungszeitraum

Ab der Phase II gibt es folgende Betrachtungsoptionen:

Option 1: Als quartalsweise Betrachtung ist der Umsatzvergleichszeitraum das 3. und 4. Quartal 2020 oder das 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021 heranzuziehen.

Option 2: Aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16. Juni 2020 und 15. März 2021 können bis zu sechs zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gewählt werden.

Berechnung:

Eine weitere Änderung betrifft die Berechnung der Förderhöhe. Der Fixkostenantrag kann bereits bei einem Umsatzausfall von 30 % beantragt werden. Außerdem berechnet sich der Zuschuss linear und nicht wie bisher in Stufen.

Beispiel: Unternehmen mit 85 % Umsatzausfall erhalten 85 % der Fixkosten ersetzt.

Unternehmen, die im letztveranlagen Jahr weniger als € 100.000,- an Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellt, können die Fixkosten pauschaliert, d.h. mit 30 % vom Umsatzausfall ansetzen.

Beispiel: ein Unternehmer mit 70.000 Jahresumsatz 2019 hat im Jahr 2020 Umsatzeinbußen von 50 % und Fixkosten von rund 20 %. Dieser kann pauschal 30 % der Umsatzeinbuße, somit € 10.500 aliquot für 3 bzw. 6 Monate beantragen.

Der Fixkostenzuschuss muss wie bisher bis spätestens 31.08.2021 (!) beantragt werden. Die erste Auszahlung für Phase II kann ab 16. September beantragt werden und umfasst 50 % des voraussichtlich auszuzahlenden Betrages. Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember beantragt werden und umfasst die restliche Auszahlung.

Um rasch den Fixkostenzuschuss zu beantragen, muss nicht zwangsläufig das Ende des Betrachtungszeitraumes und die Aufarbeitung der Buchhaltung abgewartet werden, sondern kann bereits vorab eine Schätzung der zu erwartenden Fixkosten abgegeben werden. Ohnehin werden Anfangs nur 50 % ausbezahlt und erst nach der Bestätigung der Steuerberatungskanzlei wird der restliche Betrag ausbezahlt.

Ergänzung zum Fixkostenzuschuss Phase I

Wird oder wurde der Fixkostenzuschuss Phase I beantragt kommen folgende Bestimmungen zu tragen:

Da die Betrachtungszeiträume für Phase II mit 16. Juni beginnen, müssen Anträge, die Zeiträume vom 16.3. bis 15.6. beinhalten, weiterhin gemäß Fixkostenzuschuss Phase I gestellt werden. Außerdem müssen die Betrachtungszeiträume der Phase II direkt an die der Phase I anschließen.

Abschreibungen und Leasingraten werden im Rahmen des Fixkostenzuschuss Phase I weiterhin nicht berücksichtigt, aber sie können als Fixkosten in der Phase II nachgeholt werden, wenn der Anspruch auf den Zuschuss in Phase II besteht.

Falls Sie nähere Informationen benötigen oder Fragen zum Thema Fixkostenzuschuss haben, können Sie sich gerne an Herr Stefan Weidinger wenden.

Fristenverlängerungen aufgrund von Covid-19

Es ist nun auch möglich, Erklärungen 2018 nach dem 31. August 2020 einzureichen, ohne dass es zu einem Ausschluss aus der Quote 2019 kommt.

Die Frist zur Einreichung beim Finanzbuchgericht zum Bilanzstichtag 31.12.2019 wurde für Kapitalgesellschaften von 9 auf 12 Monate (vom 30.09.2020 auf 31.12.2020) verlängert.

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