Die SVA-Beitragsgrundlage

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) legt grundsätzlich fest, wer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) pflichtversichert ist. Das sind insbesondere folgende Gruppen:

  • Einzelunternehmer mit Wirtschaftskammer Mitgliedschaft
  • Gesellschafter einer OG oder Komplementäre einer KG, wenn Gesellschaft WK Mitglied ist
  • Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn GmbH WK Mitglied ist
  • Selbständig erwerbstätige Personen (sog. „Neue Selbständige“)

Im Bereich der gewerblichen Kranken- und Pensionsversicherung werden die Beiträge grundsätzlich folgendermaßen bemessen: Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag.

Dabei ist zu allerdings zwischen der „vorläufigen“ und „endgültigen“ Beitragsgrundlage zu unterscheiden. Das System der „ständigen Nachbemessung“ kommt seit 1. Jänner 1998 zur Anwendung. Die vorläufigen Beiträge werden quartalsmäßig vorgeschrieben und bei Erlass des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr kommt es zu einer Nachbemessung und anschließend entweder zu einer Nachzahlung oder Gutschrift für das jeweilige Jahr.

Eine Beitragspflicht nach dem GSVG kann aber immer nur natürliche physische Personen treffen und nie eine Gesellschaft (z.B. GmbH).

 

Endgültige Beitragsgrundlage

Die Basis der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage 2018 sind die versicherungspflichtigen Einkünfte laut Einkommen-steuerbescheid 2018. Dabei handelt es sich um die steuerpflichtigen Einkünfte (aus einem Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit) laut Steuerbescheid ohne Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Hinzugerechnet werden dann noch die im Beitragsjahr 2018 vorgeschriebenen Kranken- und Pensions-versicherungsbeiträge sowie freiwillige Arbeitslosen-versicherungsbeiträge. Die Zwischensumme wird dann durch die Anzahl der Beitragsmonate 2018 geteilt und das Ergebnis ist die monatliche endgültige Beitragsgrundlage.

Die endgültige Beitragsgrundlage wird anschließend mit den  anzuwendenden Beitragssätzen multipliziert (2018: KV 7,65%, PV 18,50%) und man erhält die endgültigen Beiträge.

 

Vorläufige Beitragsgrundlage

Bei der Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage muss immer das drittvorangegangene Jahr betrachtet werden. Hat es in diesem Fall im Jahr 2015 bereits eine Pflichtversicherung nach GSVG gegeben, dann werden die Beiträge auf Basis der versicherungspflichtigen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2015 wie oben beschrieben unter Berücksichtigung eines Aktualisierungsfaktors von 1,079% berechnet.

Bestand im drittvorangegangen Jahr (hier also 2015) noch keine Pflichtversicherung nach GSVG, dann werden grundsätzlich die Mindestbeitragsgrundlagen (in 2018: KV € 438,05, PV € 654,25) herangezogen und davon die Beiträge berechnet.

Der niedrigste Beitrag liegt somit bei € 33,51 monatlich (€ 438,05 x 7,65%) für die Krankenversicherung und € 121,04 monatlich (€ 654,25 x 18,50%) für die Pensionsversicherung.

Die vorläufigen SVA Beiträge werden dabei quartalsmäßig vorgeschrieben und nach Ermittlung der endgültigen Beiträge wird eine Nachbemessung durchgeführt (Endgültige Beiträge – Vorläufige Beiträge). Das Ergebnis ist dann entweder eine SVA Nachzahlung oder eine SVA Gutschrift.

 

Mein Tipp

Bei den versicherungs-pflichtigen Einkünften werden Verlustabzüge von Vorjahren leider nicht berücksichtigt, da diese als Sonderausgaben deklariert sind. Aus diesem Grund sind die versicherungspflichtigen Einkünfte in manchen Fällen wesentlich höher, als die steuerpflichtigen Einkünfte laut Einkommensteuer-bescheid. Auch außer-gewöhnliche Belastungen werden von der SVA nicht berücksichtigt.

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