Der GmbH Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist das geschäftsführende und vertretungsbefugte Organ der GmbH. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis und vertritt die Gesellschaft nach außen. Zum Geschäftsführer können nur natürliche Personen bestellt werden und diese sind zum Firmenbuch anzumelden. Im Hinblick auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Geschäftsführers ist entscheidend, ob dieser auch Gesellschafter ist und wenn ja, zu welchem Prozentsatz dieser an der GmbH beteiligt ist.

 

Grundlagen

Geschäftsführer können entweder per Beschluss der Gesellschafter oder bereits im Rahmen des Gesellschaftsvertrages bestellt werden.

Eine GmbH kann grundsätzlich einen oder auch mehrere Geschäftsführer haben. Die Anzahl der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnisse sind dabei im Gesellschaftsvertrag zu verankern.

Da ein Geschäftsführer stets fremdes Vermögen verwaltet, kommt ihm eine besondere Vertrauensstellung zu und damit einhergehend auch eine besondere Treuepflicht der GmbH und den Gesellschaftern gegenüber. Jedoch haften Geschäftsführer grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine mögliche Haftung kommt jedoch in Fragen, wenn er seine Pflichten verletzt und zB. nicht innerhalb von 60 Tagen ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht stellt. Darüber hinaus haftet er immer für nicht abgeführte, aber vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge und für die Dienstnehmeranteile von tatsächlich ausbezahlten Löhnen/Gehältern.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer. Während wie oben beschrieben der handelsrechtliche Geschäftsführer für die Führung der Geschäfte verantwortlich ist und die GmbH nach außen vertritt, ist der gewerberechtliche Geschäftsführer ausschließlich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich, d.h. er muss auch den Gewerbeschein für die GmbH haben. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann auch handelsrechtlicher Geschäftsführer sein, muss es aber nicht. Wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht auch handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, dann muss er zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit (20h) bei der GmbH im Rahmen eines Dienstverhältnisses angestellt werden.

 

Einkommensteuer

Grundsätzlich kommt es bei GmbH Geschäftsführer immer auf die jeweilige Ausgestaltung bzw. ihrer Beteiligung an der GmbH an.

Ist ein Geschäftsführer in seiner Tätigkeit weisungsgebunden, ins Unternehmen organisatorisch eingegliedert und trägt er kein Unternehmerrisiko, so bezieht der Geschäftsführer in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gilt als „normaler“ Dienstnehmer. Dies bedeutet, im Normalfall erhält er einen monatlichen Lohnzettel und ist lohnsteuerpflichtig.

Ist ein Geschäftsführer zu mehr als 25% an der GmbH beteiligt oder treffen diese drei oben erwähnten Merkmale nicht zu, bezieht der Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit und gilt somit steuerlich als Selbständiger. D.h. er unterliegt der Einkommensteuer-pflicht und muss am Ende des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben.

 

Sozialversicherung

Die korrekte Einstufung eines GmbH Geschäftsführers im Rahmen der Sozialversicherung ist etwas komplizierter, da es unterschiedliche Ausgestaltungen und Möglichkeiten gibt. Hier soll bloß eine grobe Skizzierung aufgezeigt werden:

Während ein steuerlich „normaler Dienstnehmer“ wie oben erwähnt, eigentlich fast immer auch als „echter Dienstnehmer“ nach dem ASVG bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert ist, kommt es bei „Selbständigen“ darauf an, ob die GmbH ein Mitglieder Wirtschaftskammer ist oder nicht.

Wenn die GmbH WK-Mitglied ist, so ist der „selbständige“ Geschäftsführer in den meisten Fällen auch als sog. „alter Selbständiger“ nach dem GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz SVA) versichert.

Sollte die GmbH jedoch kein WK-Mitglied sein, so gilt in vielen Fällen der „selbständige“ Geschäftsführer als sog. „neuer Selbständiger“ und dieser ist erst ab Überschreiten der Versicherungsgrenze (5.710,32 Euro p.a., Wert 2021) bei der SVA versichert. Darunter ist dieser nicht versichert.

Dies ist nur eine sehr grobe Einteilung und ich möchte darauf hinweisen, dass es viele Ausnahmen dazu gibt. Als Überblick kann dies aber für Sie möglicherweise sehr hilfreich sein.

 

 Mein Tipp:

Werden Geschäftsführer bereits im Rahmen des Gesellschaftsvertrages bestellt, fallen weit weniger Kosten für die GmbH an, als bei einer nachträglichen Bestellung eines Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss. Dabei werden nicht nur Notar- bzw. Anwaltskosten gespart, sondern auch Eintragungsgebühren beim Firmenbuch!

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