Die Bundesregierung vergibt den Härtefall-Fonds als rasche Erste-Hilfe-Maßnahme in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbstständigen, die jetzt Umsatzeinbußen von mehr als 50 % haben bzw. ein für deren Betrieb ein Betretungsverbot gilt.
Diese Unterstützung ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Beantragung ist ausschließlich online möglich über die Wirtschaftskammer Österreich möglich. Wenn Sie als Unternehmer Unterstützung bei der Einreichung des Härtefall-Fonds haben, oder Ihnen etwas unklar ist, dann können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.
Stand 16.07.2020
Phase 2: Der Zuschuss wird max. € 2.000,- pro Monat auf max. 6 Monate betragen. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in der Phase 2 angerechnet.
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung sind auch zu erfüllen: -) Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens -) Sitz der Betriebsstätte in Österreich -) Keine Inanspruchnahme von Härtefall Fonds UND Notfallhilfe -) Kein Insolvenzverfahren. Die Voraussetzung, dass keine Leistung aus Arbeitslosen der Pensionsversicherung bezogen wird, muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen.
Mehr Informationen finden Sie auf der extra hierfür eingerichteten Seite der WKO Österreich.
Der Corona-Hilfs-Fonds soll eine rasche Bereitstellung von finanziellen Hilfsmitteln für Unternehmer sein, welche auf Grund von Corona zu Liquiditätsengpässen gekommen sind.
Dies geschieht einerseits mit Garantien der Republik Österreich, welche bis zu 100 % der Kreditsumme bei Klein- und Mittelbetrieben ausmachen können, jedoch maximal die Höhe von 3 Monatsumsätzen ausmachen können. Die Abwicklung erfolgt direkt über die Hausbank, sodass es für den Unternehmer möglichst unbürokratisch ablaufen soll.
Zusätzlich werden Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten ausbezahlt. Die wichtigsten Fragen hierzu haben wir gerne wieder für Sie zusammengestellt.
Stand 16.07.2020
Nicht Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich.
Bezahlt werden je nach Umsatzeinbruch bei 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung; bei 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung; bei 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung. Der maximale Betrag pro Unternehmen ist 90 Millionen Euro.
Zusätzlich wird noch ein Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren ersetzt, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren. Außerdem kann ein Unternehmerlohn in Höhe von bis zu € 2.000 pro Monat angesetzt werden. Unternehmen müssen alle zumutbaren Bestrebungen unternehmen, die Fixkosten in den nächsten Monaten so gering wie möglich zu halten.
Als eine der ersten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Krise wurde von der Regierung die sogenannte Corona-Kurzarbeit ins Leben gerufen. Die Möglichkeit, die Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, hatte zum Ziel, eine riesige Kündigungswelle zu verhindern und für den Unternehmer Kosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Mitarbeiter im Unternehmen zu behalten.
Nach einigen Überarbeitungen in den ersten Tagen sind die Voraussetzungen und Beihilfen, sowie dessen Abrechnung zum größten Teil geklärt. Einzig die technische Umsetzung in den Lohnverrechnungsprogrammen sämtlicher Anbieter ist noch nicht abgeschlossen und eine gesicherte Abrechnung kann frühestens mit Ende April – auch für den Kurzarbeitszeitraum März – stattfinden. Es wurde von Seiten der Behörden eine „Task Force“ eingerichtet, welche offizielle Beispiele als Abrechnungsleitfäden, sowie Antworten zu offenen Fragen in Hinblick auf die Abrechnung der Beihilfe ausarbeiten wird.
Stand 16.07.2020
Nettoentgeltgarantie der Corona-Kurzarbeit: Beschäftigte mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro 85 % bei Bruttoentgelten zwischen 2.685 Euro und 5.370 Euro 80 % bei Lehrlingen 100 % 3 Monate, Option auf 6 Monate
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Arbeitgeber-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat . Mehrkosten während der Kurzarbeit ergeben sich bei Urlaub, Krankenständen und Sonderzahlungen während Kurzarbeit. Hier ist wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit zu zahlen. Anteilige Sonderzahlungen werden von der Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem Arbeitgeber zahlt, mitabgedeckt.
Die Abrechnung kann lediglich über das eAMS Konto auf elektronischem Wege erfolgen. Es wird möglich sein, dass Unternehmer ihre steuerliche Vertretung als Rechtsvertreter hinterlegen können, sodass wir bei der monatlichen Abrechnung behilflich sein können. Genauere Details folgen Mitte April.
Wurde eine über die Dauer der Kurzarbeit hinausgehende Behaltefrist vereinbart, muss man einen Durchführungsbericht über deren Einhaltung bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen.
Dokumente zum Downloaden und hilfreiche Links zu Behörden:
Der Antrag auf Kurzarbeit ist beim AMS (Landes-)Geschäftsstelle, die für den Unternehmerstandort zuständig ist, einzubringen. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag, sowie die Sozialpartnervereinbarung sind entweder per eAMS-Konto, per E-Mail mit Signatur oder per Post einzubringen. Die wichtigsten Adressen für unsere Klienten sind wie folgt:
AMS Eisenstadt: sfu.eisenstadt@ams.at
Ödenburger Straße 4, 7000 Eisenstadt
AMS Mattersburg: sfu.mattersburg@ams.at
Mozartgasse 2, 7210 Mattersburg
AMS Neusiedl/See: sfu.neusiedl@ams.at
Wiener Straße 15, 7100 Neusiedl/See
AMS Wien: covidkurzarbeit.wien@ams.at
Ungargasse 37, 1030 Wien
AMS Niederösterreich: sfu.niederoesterreich@ams.at
Hohenstaufengasse 2, 1010 Wien
Wir möchten Ihnen hier einen Überblick geben, bei welchen Behörden Unternehmer auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19, Zahlungserleichterungen, Herabsetzungen oder Stundungen beantragen können:
Stundungen von Beiträgen sind nicht möglich, wenn für diese Beiträge ein Anspruch auf Kurzarbeit besteht!
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020:
Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:
Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten.
Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen. Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln.
Weitere Infos und Erreichbarkeit: gesundheitskasse.at/corona
Sie können eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern beantragen, wenn Sie durch das Coronavirus in eine wirtschaftliche Notlage oder Liquiditätsengpässe gekommen sind. Das Gleiche gilt auch für die Kammerumlage 1 und Zuschlag zur Kammerumlage (DZ). Zusätzlich können Sie beantragen, dass Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden. Konkret bedeutet dies:
Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen.
Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt zwei Maßnahmen anregen. Zum einen kann beantragt werden die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer.
Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen
Das Finanzamt hat von Festsetzung von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn sich aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen ergeben würden.
Stundung und Entrichtung in Raten
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu bedienen.
Stundungszinsen
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen.
Säumniszuschläge
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.
Stundungen, Ratenzahlungen, Herabsetzen von Beitragsgrundlagen und Nachsicht von Verzugszinsen sind mittels Antrag per E-Mail möglich. Die SVS ist seit 01.01.2020 nicht nur für Gewerbetreibende zuständig, sondern ist mit der Sozialversicherung der Bauern (SVB) zusammen gelegt worden und somit auch für landwirtschaftliche Betriebsführer zuständig.
Die neuesten Informationen finden Sie hier: www.svs.at
Stand 16.07.2020