Corona-Kurzarbeitszeitmodell Betriebe sichern & Arbeitsplätze sichern

Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten in einer wirtschaftlichen Krise temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Der Arbeitgeber muss schriftlich die Dauer und das Ausmaß der Kurzarbeit: wie viele Stunden wöchentlich reduziert werden sollen, festlegen. Vorerst ist die Vereinbarung für maximal 3 Monate möglich!

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% im Durchschnitt betragen und kann beim Corona-Kurzarbeitszeitmodell zeitweise auf bis zu null Stunden reduziert werden. Beispiel: bei einer Dauer von 6 Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben VERGANGENER URLAUBSJAHRE und ZEITGUTHABEN zur Gänze konsumieren.

Nettoentgeltgarantie wird nach Einkommenshöhe (vor der Kurzarbeit) gestaffelt:

  • §  80% Nettoersatzrate bei monatl. Bruttoentgelt über € 2.685,00
  • §  85% bei Bruttoentgelt zwischen € 1.700,00 und € 2.685,00
  • §  90% bei Bruttoentgelt bis zu € 1.700,00
  • Diese Mehrkosten (Differenz reduzierte Arbeitszeit und Staffelung %-Rate) werden vom AMS ersetzt.

Kann ich die reduzierte Arbeitszeit während der Kurzarbeit verändern?

Ja, die Normalarbeitszeit kann mit dem Betriebsrat im Einvernehmen abgeändert werden. Bei einer Verbesserung der derzeitigen Situation, kann natürlich die Arbeitszeit hinaufgesetzt werden. Bei Betrieben ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner (z.B.: Wirtschaftskammer) darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informiert werden!

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber Mehrkosten ab einer Verlängerung nach dem 3ten Monat.

Wie beantrage ich Kurzarbeit?

  • Folgende Dokumente ausfüllen:

Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell vereinbart. Es gibt ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung.

  • Dokumente ausgefüllt ans AMS schicken
  • Vereinbarung wird den beiden Interessenvertretungen (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft) zur Unterschrift vorgelegt. Diese erfolgt grundsätzlich binnen 48 Stunden.
  • Bei Genehmigung ist ab diesem Zeitpunkt die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe durch den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsmarktservice möglich.

Die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der neuen COVID-19-Kurzarbeit, finden Sie hier: https://www.ams.at/_docs/20200316_FAQ_Corona-KUA.pdf

Mitarbeiter/-innen mit Betreuungspflichten

Grundsätzlich bieten Pflichtschulen in Österreich bis zu Beginn der Osterferien eine Kinderbetreuung an. Entscheidet sich ein/e Mitarbeiter/-in trotz eines schulischen Betreuungsangebot, die Betreuungspflichten selbst wahrzunehmen, ist dafür URLAUB oder ZEITAUSGLEICH zu vereinbaren.

Gibt es KEIN Betreuungsangebot, stellt dies einen Grund für eine bezahlte Dienstfreistellung von bis zu einer Wochen gemäß §8 (3) AngG dar.

Außerhalb des versorgungskritischen Bereichs können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter/-innen mit Betreuungspflichten für Kindern unter 14 Jahren eine Sonderbetreuungszeit gewähren. Seitens der Bundesregierung sind bis zu 3 Wochen (bis Ostern) vorgesehen. Im Falle der Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohn/-Gehaltskosten. Details sind noch nicht bekannt und werden kurzfristig online verfügbar gemacht.

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