Bundesförderung Härtefall Fonds für Land- und Forstwirte

Seit 30.03.2020 gibt es nun auch für Land- und Forstwirte eine eigene Richtlinie in Bezug auf den Härtefall Fonds. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss. Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung von COVID-19 entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch Zuschüsse abzufedern .

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich betroffen sind.

Das sind:

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau
  • Betriebe mit Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte an die Gastronomie, Groß- und Einzelhandel vermarkten
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten
  • Seminarbauern

Ansuchen

Eine Beantragung erfolgt ausschließlich online (https://www.ama.at/Home) über ein Antragsformular, welches durch die AMA zur Verfügung gestellt wird.

Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Wir möchten darauf hinweisen, dass falschangaben zu strafrechtlichen Folgen führen können.  nach sich ziehen.

Voraussetzungen

Zulässige Förderungswerber sind Kleinstunternehmer, sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowie Personengesellschaften die folgenden Punkte erfüllen:

  • Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb führen
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Von einer wirtschaftlichen Bedrohung durch COVID-19 betroffen
    • Behördlich angeordnetes Betretungsverbot
    • Umsatzeinbruch von mind. 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres
    • Kostenerhöhung von mind. 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften
  • Der Einheitswert des Betriebs des Förderungswerbers darf € 150.000 nicht überschreiten
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pflichtversicherung
  • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln.
  • Kein Insolvenzverfahren gegen den Förderungswerbers

Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Höhe der Förderung

Der Härtefall Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)

– Einheitswert bis zu € 10.000                  à Förderung von € 500

– Einheitswert von mehr als € 10.000    à Förderung von € 1.000

Auszahlungsphase 2

– Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt.

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