Betriebshilfe

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, nach einem Unfall oder im Falle einer Schwangerschaft sehen sich Unternehmer häufig mit finanziellen Problemen konfrontiert. Zur Überbrückung der Ausfallszeiten und Abschwächung der Gefahren, leistet die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer sogenannte Betriebshilfe. Diese Betriebshilfe wird als Sachleistung oder als Kostenzuschuss eines Betriebshelfers gewährt.

Voraussetzungen

Für die Betriebshilfe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine SVA Pflichtversicherung des Antragstellers während des Einsatzes der Betriebshilfe.
  • Der Betriebshelfer muss zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sein.
  • Eine länger als 14 Tage andauernde (medizinisch begründete)
  • Arbeitsunfähigkeit.
  • Ein Gesamteinkommen bis maximal € 1.732,57 monatlich bzw. € 20.790,84 jährlich (Werte 2019). Im Einzelfall sind auch bei höheren Einkünften Betriebshilfeleistungen möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die derzeitigen persönlichen Einkommensverhältnisse die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Betriebshilfe nicht zulassen.

Betriebshilfe als Sachleistung

Die Sachleistung besteht in der Bereitstellung von kostenlosen Betriebshelfern für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Die Sachleistung wird für höchstens 70 Einsatztage pro Kalenderjahr – bei Pflege eines behinderten Kindes einmalig höchstens für 90 Einsatztage – gewährt.

Die hier normalerweise anfallenden Kosten werden vom Betriebshilfeverein übernommen. Somit entstehen dem Unternehmer hierbei keinerlei Kosten.

Betriebshilfe als Geldleistung

Bei dieser Art der Betriebshilfe beschäftigt der Unternehmer wegen seiner Notlage einen zusätzlichen Mitarbeiter. Die Kosten für diesen zusätzliche Mitarbeiter werden zunächst vom Unternehmer selbst getragen.

In diesem Fall kann die SVA einen Zuschuss zum Mehraufwand leisten, der durch die Beschäftigung des zusätzlichen Mitarbeiters entsteht.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu € 7,65 pro Stunde, höchstens aber € 68,85 pro Tag (Werte 2019) und ist mit 80% der anfallenden Kosten begrenzt. Der Zuschuss wird wie die Sachleistung für maximal 70 Einsatztage pro Kalenderjahr gewährt.

Betriebshilfe bei Mutterschaft

Für die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfrist (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) wird normalerweise Wochengeld in Höhe von € 55,04 pro Tag (Wert 2019) bezogen.

Statt des Wochengeldes haben Unternehmerinnen die Möglichkeit eine Betriebshilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine Person, die die Unternehmerin im Betrieb während der Abwesenheit ersetzt.

Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist dabei nicht erforderlich, was bedeutet, dass in diesen Fällen keine Einkommens- bzw. Zuverdienstgrenzen gelten.

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