Die Wirtschaftskammer Niederösterreich (und nur diese) stellt aus ihren eigenen Mitteln/Reserven Unterstützungen zur Verfügung. Dafür bestehen aber folgende Bedingungen:
1) Mindestens 2-jährige Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer NÖ zum Zeitpunkt der Antragsstellung
2) Maximal 10 Beschäftigte (Teilzeitmitarbeiter zählen aliquot, geringfügig Beschäftigte gar nicht!)
3) Die Förderhöhe ist abhängig vom Rückgang der Umsätze im Vergleich der Monate zum Vorjahr – aber maximal 5.000 €.
4) Einreichung bei der zuständigen Bezirksstelle
5) Einreichung per Fax, postalisch oder per E-Mail möglich
6) Antragstellung bis 6 Monate ab Ende des Umsatzrückgangs, aber spätestens am 31.12.2020
Neben den Umsätzen sind dabei auch die Mitarbeiter (und wieviele davon auf Teilzeit bzw. Lehrlinge sind) sowie die Lohn- und Gehaltssumme der letzten 2 Jahre anzugeben.
Der Existenzsicherungszuschuss ist einmalig, die Antragstellung ist aber nur einmal möglich.
Da die Wirtschaftskammer NÖ keine Gebietskörperschaft ist, ist unseres Erachtens keine Anrechnung auf den staatlichen Fixkostenzuschuss (aber auch nicht umgekehrt!) möglich.
In unserer letzten Klienteninformation „BP Newsletter“ haben wir Ihnen bereits die Eckdaten bzw. Voraussetzungen des Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds des Bundes nähergebracht.
Wie Sie sicher aus den Medien erfahren haben, gibt es bereits jetzt – noch bevor eine große Anzahl an Einreichungen vorgenommen wurde – jede Menge an Zweifelsfragen. Über einige davon und unsere Ansichten dazu möchten wir Sie im Folgenden informieren:
Die Berechnungszeiträume, nach denen sich einerseits die Umsatzrelation zwischen 2020 zu 2019 darstellt und für die auch die Fixkosten 2020 im Sinne dieses Zuschusses berechnet werden, wurden gegenüber dem Erstentwurf der zugehörigen Richtlinien bereits bis Mitte Dezember 2020 verlängert. Die Frage, welcher Zeitraum (zweites Quartal 2020) bzw. welche drei (zusammenhängenden!) Zeiträume zwischen März und Dezember 2020 die für Sie günstigste Variante bildet, kann mangels Unterlagen derzeit und wohl auch nicht vor Jahresende 2020 beantwortet werden. Dieser „Günstigkeitsvergleich“ bedarf zudem einer zeitnahen Aufbereitung des Rechnungswesens, weshalb wir in Ihrem Interesse dringlich darum bitten, uns die Belege eines Monats bereits bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu übergeben/übersenden bzw. ins Klientenportal hochzuladen.
Wenn wir diesen Rhythmus (unabhängig von der Erstellung einer UVA) einhalten können, kommen wir zu zeitnahen Grundlagen, die Ihnen nicht nur laufend helfen, sondern auch für die Beurteilung, welcher Zeitraum für den Vorjahresvergleich bzw. die Fixkostenermittlung angewendet werden soll, von Bedeutung sind. Und je früher wir uns auf die anzusetzenden Bemessungszeiträume einigen können, desto früher kann beantragt und der Eingang des Geldes erwartet werden.
Dafür benötigen wir nicht nur die Festlegung auf den zu beantragenden Betrachtungszeitraum, sondern auch die Auflistung jener Fixkosten, die Ihrem Unternehmen entstanden sind und für die Sie wegen Umsatzausfall einen Teil refundiert erhalten wollen. Einige davon sind bisher schon eindeutig angegeben (wie Mieten, Versicherungen, usw.), andere sind zumindest hinterfragenswert. Dazu gehören etwa:
Die burgenländische Landesregierung hat für Kleinstunternehmen (bis 9 Mitarbeiter) eine Soforthilfe/Förderung beschlossen. Abgewickelt wird diese Förderung über die Wirtschaft Burgenland GmbH (WIBUG) im Auftrag des Landes Burgenland.
Obwohl dies daher prinzipiell eine Förderung durch eine Gebietskörperschaft (in diesem Fall des Landes Burgenland) ist, kann unseres Erachtens trotzdem der staatliche Fixkostenzuschuss aus dem Corona Hilfsfond des Bundes in Anspruch genommen werden.
Begründung: Der Punkt 4.4.5 der Richtlinien für den Fixkostenzuschuss des Bundes sieht vor, dass dieser Zuschuss, um Zuwendungen von Gebietskörperschaften wegen der Corona-Krise zu vermindern ist.
Wir empfehlen daher, die Soforthilfe für burgenländische Kleinstbetriebe, falls die Voraussetzungen für Sie zutreffen, zu beantragen.
Das entsprechende Antragsformular sowie das Muster der zugehörigen Fixkostenaufstellung liegt dieser Aussendung bei.
Bitte beachten Sie, dass die Überschrift „Fixkosten“ der Beilage des burgenländischen Antrags nur bedingt etwas mit den Inhalten und Formulierungen des Fixkostenzusschuss aus dem Corona Hilfsfonds des Bundes zu tun hat. Für die Soforthilfe aus dem Härtefallfond des Burgenlandes bestehen folgende Bedingungen:
1) Es gibt a) einen Zuschuss für Mietkosten in Höhe von 50% aber maximal € 500,00
2) Es gibt weiters b) einen Zuschuss für die übrigen Fixkosten von 50%, also maximal weitere € 5.000,00
3) Gefördert werden Mieten und Fixkosten nur für den Zeitraum 01.03. bis 30.06.2020 (d.h. für die Monate März bis Juni 2020).
4) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und daher echt steuerfrei.
5) Voraussetzung ist weiters, dass eine Schließung behördlich angeordnet worden ist, wobei dem sicherlich gleichzusetzen ist, dass ein „Betretungsverbot“ verhängt wurde, wo demnach nur „lebensnotwendige“ Betriebe offenhalten durften.
6) Nur für diese Zeit der „behördlich angeordneten“ Betriebsschließung kann die Rückerstattung von Fixkosten beantragt werden, d.h. in jenen Fällen, wo Ihr Unternehmen bereits vor oder im Laufe des Mai wieder geöffnet hat.
7) Das bedeutet: Wenn ihr Unternehmen bereits vor Mai wieder geöffnet hat, wären die Buchhaltungsdaten bis inkl. April vordringlich; die Zeit ab Anfang Mai ist dann für diese Förderung nicht zu berücksichtigen. Wenn Ihr Unternehmen erst im Mai aufmachen durfte, benötigen wir zur Berechnung der Grundlagen der Förderung auch dringlich die Buchhaltung Unterlagen Mai.
8) Zielgruppe dieser Förderung sind sowohl Einzelpersonen als auch Gesellschaften jeder Art, die eine Betriebsstätte im Burgenland haben und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (inkl. Tourismus und Gastronomie) tätig sind. Privatzimmervermieter sind von dieser Überbrückungshilfe ausgenommen.
9) Die Anträge müssen bis spätestens 31.07.2020 bei der WIBUG GmbH unter Verwendung des beiliegenden Formulars eingereicht werden. Hier eilt also die Zeit.
Aufgrund der immer noch anhaltenden Auswirkung der Corona Krise im Bereich der Gastronomie ist nunmehr geplant, einen 5%-igen Umsatzsteuersatz für die Bereiche Gastronomie (Speisen und Getränke) festzusetzen. Weiters soll dieser neue Steuersatz auch für Bücher , Zeitungen, Museen, Kinos und Musikveranstaltungen gelten.
Betroffen von dieser Senkung sind auch Buschenschanken.
Diese Regelung ist für Umsätze ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 befristet. Am 30.06.2020 ist es zu der finalen Gesetzbeschlussfassung gekommen.
Für alle betroffenen Betriebe:
Das Bundesministerium für Finanzen informiert vorab über die Gesetzesänderung zur Umsetzung des geplanten 5%-igen Umsatzsteuersatzes für die Belegausstellung und Kassensystem auf der Homepage unter
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html